Gedanken zum Denkmalschutz - ein Appell, keine Anklage!
- Einleitende Worte
- Geschichtliches zum Denkmalschutz auf dem Heidelberger Bergfriedhof
- Das Umdenken beginnt
- Blick in die Zukunft
- Auszüge aus dem "Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale"
Einleitende Worte
Vorab einige einleitende Worte zu der Situation auf dem Heidelberger Bergfriedhof in den 1980er und frühen 1990er Jahren im Vergleich zu heute. Damals herrschte auf dem Friedhof “Vollbelegung”, das bedeutet, frei werdende Grabstellen wurden zeitnah neu vergeben – dies betraf übrigens die meisten Friedhöfe in Deutschland. Der Erhalt von historischen Grabanlagen musste also neben der Finanzierung auch unter dem Aspekt “Platzmangel” gesehen werden. Und so geschah es, dass auf dem Bergfriedhof nur die kunsthistorisch oder heimatgeschichtlich wertvollen Grabanlagen und Sachgesamtheiten (augenfällige historische Grabanlagen in mehr oder weniger naher Nachbarschaft ohne Berücksichtigung von historischen Grabanlagen schlichterer Ausprägung) in die Bewertung aufgenommen wurden.
Die Topografie des Friedhofs im Zusammenspiel mit der zugehörigen Vegetation und seinen variantenreichen Grabdenkmalen aus über 160 Jahren, also die wohl weltweit außergewöhnliche Verknüpfung von Natur mit Kultur auf diese Art, wurde leider nicht berücksichtigt – sonst wäre der Heidelberger Bergfriedhof schon damals in seiner Gesamtheit unter Denkmalschutz gestellt worden – Geld hin oder her. Der Verein setzt sehr auf das Verständnis der Heidelberger Bürgerinnen und Bürger, dass hier ZEITNAH ein Umdenken statt findet.
Geschichtliches zum Denkmalschutz auf dem Heidelberger Bergfriedhof
Die erste Bestandsaufnahme “Erhaltenswerte Grabstätten und Grabmale auf den Heidelberger Friedhöfen” wurde in der zweiten Hälfte der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts vorgenommen. Man kam damals zu dem Schluss, dass der Heidelberger Bergfriedhof nicht als “Gesamtanlage” unter Denkmalschutz gestellt werden kann. Gründe dafür waren unter anderem, dass die denkmalgeschützten Grabanlagen gegenüber nicht geschützten Anlagen in der Minderzahl waren und die Kommune es nicht als vertretbar ansah, Mittel für die notwendige denkmalpflegerische Betreuung bereit zu stellen. In den kommenden Jahren wurde die eher spärliche Liste der als erhaltenswert eingestuften Grabanlagen noch “zusammengestrichen” und die “aussortierten” Grabanlagen nach der Rückgabe des Nutzungsrechtes abgeräumt.
Das Umdenken beginnt
Historische Grabanlagen, die nicht augenfällig waren (außer es handelt sich um die letzte Ruhestätte bekannter Persönlichkeiten), hatten bis 2006 nicht einmal die Chance, in die Bewertung aufgenommen zu werden, geschweige denn einen Platz auf der Liste zu erhalten. Amtswechsel und Rückgang von Bestattungen auf dem Bergfriedhof brachten die Wende. In kleinen Schritten werden nun vom Amt 67 (Landschafts- und Forstamt) historische Grabanlagen, die nicht in der Liste aus den 90er Jahren erfasst sind, bei Rückgabe des Nutzungsrechtes in der Regel auf ihren Erhaltungswert hin überprüft. Dabei werden die wichtigen Kriterien “Ensembleschutz aller Grabdenkmale in einem Bereich – auch der weniger spektakulären” und “Erhalt von Grabdenkmalen aus Zeitabschnitten, wo schlichte Grabzeichen modern waren” berücksichtigt. Bei der Bewertung ist der Verein unterstützend tätig – es ist so eine äußerst fruchtbare Zusammenarbeit entstanden.
Friedhöfe zeichnen sich vor allem durch “Alltagskultur” aus – nur Grabzeichen zu erhalten, die kunstgeschichtlich etwas hermachen, verfälscht das Gesamtbild eklatant! Da das Landschafts- und Forstamt / Regiebetrieb Friedhöfe die Aufgabe neben den “laufenden Geschäften” ohne zusätzliche Personaldecke bewältigt, geschieht es leider, dass trotz Feststellung des Erhaltungswertes von Grabanlagen aus verschiedenen Gründen diese abgeräumt werden – auch solche, die auf der o. a. Liste aufgeführt sind.
Blick in die Zukunft
Wenn hier weiterhin an Personal gespart wird, haben spätere Generationen das Nachsehen.
Unter anderem! muss die Liste aus dem vergangenen Jahrhundert dringend überprüft werden (was ist noch da) und es muss wegen der geänderten Situation eine Neubewertung der zu erhaltenden Grabanlagen auf dem Bergfriedhof stattfinden. Das gesamte Gelände “Heidelberger Bergfriedhof” muss dringend als Kulturdenkmal anerkannt werden, auch wenn sich dann aus der Gesetzeslage heraus für die Betreiber und Nutzer des Friedhofs einiges – manchmal schmerzhaftes – ändert! Und es muss eine Lösung gefunden werden, dass schlichte historische Grabanlagen, besonders als Ensemblebestandteil, geschützt werden.
Und dem Friedhof erhalten gebliebene Grabmale, die man nach der Auflösung der Grabanlage als Zierde verstreut auf dem Friedhofsgelände aufgestellt hat, sollten, soweit möglich, nach und nach wieder an ihren ursprünglichen Aufstellungsort zurückversetzt werden. Das Neuaufstellen beim Steinmetz gekaufter historischer Grabmale darf nicht genehmigt werden. Die neu aufgestellten historischen Grabmale sind Fremdkörper, die die gewachsene Struktur und damit die Authentizität der Kulturstätte zerstören.
Und um noch deutlicher zu werden: Wenn es möglich ist, sollte der Heidelberger Bergfriedhof sogar aufgrund seiner Topographie und damit einhergehenden gartenbaulichen Architektur, unter “Zusätzlichen Schutz für eingetragene Kulturdenkmale” gestellt werden, sobald die Gesamtanlage als Kulturdenkmal eingetragen ist. Das Entfernen von Einzelsachen “… im Namen der ordnungsgemäßen Verwaltung …” kommt dabei eine außergewöhnliche Bedeutung zu, da der Heidelberger Bergfriedhof noch bewirtschaftet wird.
Seit 1844 betreibt Heidelberg diesen Friedhof und schützt hoffentlich bald in umfassendem Maße historische Grabanlagen aller Ausprägungen als Zeugen der Zeitläufte und unterstützt weiterhin des exklusive gartenbauliche Konzept, besonders in der Waldabteilung!
Siehe hierzu auch Denkmalpflege/Marketing und Rückführung des historischen Grabmals auf das Grab von Anton Friedrich Justus Thibaut und Rückführung des historischen Grabmals auf das Grab von Friedrich Christoph Schlosser
Auszüge aus dem "Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale"
(Denkmalschutzgesetz – DSchG)
für das Land Baden-Württemberg
1983 / letzte Änderung 2004
§ 1 Aufgabe
(1) Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen, insbesondere den Zustand der Kulturdenkmale zu überwachen sowie auf die Abwendung von Gefährdungen und die Bergung von Kulturdenkmalen hinzuwirken.
(2) Diese Aufgabe wird vom Land und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit von den Gemeinden erfüllt.
§ 2 Gegenstand des Denkmalschutzes
(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
(2) Zu einem Kulturdenkmal gehört auch das Zubehör, soweit es mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bildet.
(3) Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch
1. Die Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist (§ 15 Abs. 3), sowie
2. Gesamtanlagen (§ 19)
4 Abschnitt – Zusätzlicher Schutz für eingetragene Kulturdenkmale
§ 12 Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung
(1) Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung genießen zusätzlichen Schutz durch Eintragung in das Denkmalbuch.
§ 15 Wirkung des Eintrags
(1) Ein eingetragenes Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
1. wiederhergestellt oder instand gesetzt werden,
2. in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändert werden,
3. mit An- oder Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen werden,
4. von seinem Stand- oder Aufbewahrungsort insoweit entfernt werden, als bei der Eintragung aus Gründen des Denkmalschutzes verfügt wird, das Kulturdenkmal dürfe nicht entfernt werden.
Einer Genehmigung bedarf auch die Aufhebung der Zubehöreigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 2.
(2) Aus einer eingetragenen Sachgesamtheit, insbesondere aus einer Sammlung, dürfen Einzelsachen nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde entfernt werden. Die höhere Denkmalschutzbehörde kann allgemein genehmigen, daß Einzelsachen im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung entfernt werden.
(3) Bauliche Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist, dürfen nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden. Andere Vorhaben bedürfen dieser Genehmigung, wenn sich die bisherige Grundstücksnutzung ändern würde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben das Erscheinungsbild des Denkmals nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen.
§ 19 Gesamtanlagen
(1) Die Gemeinden können im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde Gesamtanlagen, insbesondere Straßen-, Platz- und Ortsbilder, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, durch Satzung unter Denkmalschutz stellen.
(2) Veränderungen an dem geschützten Bild der Gesamtanlage bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Veränderung das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen. Die Denkmalschutzbehörde hat vor ihrer Entscheidung die Gemeinde zu hören.
Hier ist der gesamte Gesetzestext nachzulesen.